Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 
Der unter dem Namen Pétanque-Club Katzensee gegründete Verein bezweckt die Pflege der Kameradschaft unter seinen Mitgliedern und des Pétanque-Spiels. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

Art. 2 
Sitz des Vereins ist Zürich.

Art. 3 
Der Club besteht aus Aktiv-, Passiv-, Ehren- und Freimitgliedern, mit und ohne Lizenz. Als Anerkennung für den Club geleistete Dienste, können auf Antrag des Vor-standes durch die Generalversammlung Ehren- und Freimitglieder ernannt werden. Jahresbeiträge: Aktivmitglied Fr. 100.- Passivmitglied Fr. 50.- Jugendliche bis 16 Jahre, Ehren- und Freimitglieder bezahlen keinen Mitgliederbei-trag. Turniereinsatz am Katzensee (Heimspiele): Clubmitglieder und lizenzierte Fremdmitspieler Fr. 10.-. Jeder Externe bezahlt für die ersten 3 Turniere einen Einsatz von je Fr. 10.-. Danach hat er sich zu entscheiden, dem Verein beizutreten (Fr. 100.- Aktivmitgliedschaft) oder die weiteren Turniere mit Fr. 20.- zu bestreiten.

Art. 4 
Oberstes Organ des Vereins ist die Generalversammlung. Die Vereinsbeschlüsse werden mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorstand.

Art. 5 
Der Vorstand setzt sich zusammen aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten, dem Aktuar, dem Kassier und dem 1. Beisitzer, die alle von der Generalversamm-lung gewählt werden.

Art. 6 
Die ordentliche Generalversammlung wird einmal jährlich vom Vorstand unter Angabe der Traktanden einberufen. Der Besuch der Generalversammlung ist für alle Aktiv-Mitglieder obligatorisch. Unentschuldigte Absenzen werden mit Fr. 10.- in Rechnung gestellt. Anträge der Mitglieder zuhanden der Generalversammlung sind spätestens 14 Tage vor Abhaltung der Generalversammlung dem Vorstand schrift-lich einzureichen. Das Datum der Generalversammlung ist aus dem Spielplan er-sichtlich.

Art. 7 
Die Mittel des Vereins setzen sich aus den Mitgliederbeiträgen, den Einnahmen aus Veranstaltungen und aus Gönnerbeiträgen zusammen.

Art. 8 
Lizenzierte Clubmitglieder, die nicht mindestens 3 SAP/FSP Turniere bestreiten, werden vom Verein nicht mehr übernommen.

Art. 9 
Für Vereinsverbindlichkeiten haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Die Statuten sind durch die Generalversammlung vom 11. Oktober 2002 angenommen und sofort in Kraft gesetzt worden. Sie ersetzen diejenigen vom Dezember 2000.